Steuerfehleinschätzungen entlarvt – der Faktencheck

Um das Thema Steuern ranken sich zahlreiche Missverständnisse, die oft mehr Verwirrung stiften, als dass sie zur Aufklärung beitragen. In diesem Beitrag räumen wir mit einigen der häufigsten Steuerfehleinschätzungen auf und bringen Licht ins Dunkel der Steuerwelt.

Irrtum: „Selbstständige können alles von der Steuer absetzen“

Während Selbstständige tatsächlich mehr Möglichkeiten bei der Steuer haben, ist es ein Irrglaube, dass sie „alles“ absetzen können. Es gibt klare Regeln und Grenzen dafür, welche Ausgaben als betrieblich gelten und damit abzugsfähig sind – genau wie bei Arbeitnehmerinnen. Private Ausgaben sind grundsätzlich nicht absetzbar, und es gibt eine lange Liste sogenannter nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben. Außerdem musst du als Selbstständige über deine Einnahmen und Ausgaben eine ordnungsgemäße Buchführung bzw. Gewinnermittlung erstellen, in der alle Ausgaben dokumentiert sind.

Irrtum: „Steuerberater sind nur etwas für Reiche“

Ein weiterer Irrglaube ist, dass Steuerberater nur für wohlhabende Personen oder große Unternehmen relevant sind. Tatsächlich kann ein Steuerberater auch für Normalverdienerinnen und kleine Unternehmen sehr nützlich sein. Ein guter Steuerberater kann helfen, Steuern zu sparen, indem er auf steuerliche Vorteile hinweist, die du vielleicht nicht kennst, und bei der korrekten Abwicklung der Steuererklärung unterstützt.

Irrtum: „Heiraten ist steuerlich absetzbar“

Das ist leider nicht der Fall. Die Kosten einer Hochzeit gelten als privat und sind nicht absetzbar. Nur unter bestimmten Umständen kann ein Teil der Kosten berücksichtigt werden – und zwar, wenn für die Hochzeit in den eigenen vier Wänden direkt die Speisen von Profis zubereitet werden oder ähnliche Dienstleistungen gebucht werden. Dann lassen sich die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Nach der Hochzeit kannst du als Ehepaar vom Ehegattensplitting profitieren, das oft zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt.

Irrtum: „Beamte zahlen keine Steuern“

Beamte sind von der Steuerpflicht ausgenommen? Auch ein Irrglaube. Tatsächlich zahlen Beamte, wie alle anderen Arbeitnehmer auch, Einkommensteuer auf ihre Einkünfte. Die steuerlichen Regelungen für Beamte unterscheiden sich nicht von denen für Angestellte im privaten Sektor. Sie unterliegen den gleichen Steuervorschriften und müssen ebenfalls ihre Steuererklärungen abgeben. Im Gegensatz zu Angestellten müssen Beamte allerdings keine Sozialabgaben zahlen und eine private Kranken- und Pflegeversicherung abschließen.

Irrtum: „Kinderfreibeträge und Kindergeld sind das Gleiche“

Oft wird angenommen, dass Kinderfreibeträge und Kindergeld dasselbe sind. In Wirklichkeit ist das Kindergeld eine Vorauszahlung für den Kinderfreibetrag in der Steuererklärung und wird monatlich vorab an die Eltern ausgezahlt. Der Kinderfreibetrag ist ein steuerlicher Vorteil, der das zu versteuernde Einkommen mindert. Du erhältst also nicht beides, sondern entweder einen monatlichen Betrag oder einen Steuervorteil. Viele Eltern glauben, dass Kinderfreibeträge immer vorteilhafter sind als Kindergeld. Tatsächlich prüft das Finanzamt automatisch, welche Option günstiger ist. Meist bleibt es für die Eltern beim ausgezahlten Kindergeld. Besserverdienende profitieren vom Kinderfreibetrag. Im Steuerbescheid wird dann das Kindergeld rechnerisch abgezogen. Zurückzahlen musst du es aber nicht.

Was passiert bei Nichtabgabe?

Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2024 naht: Eigentlich ist das der letzte Tag im August. Da dieser aber aufs Wochenende fällt, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag. Die Steuererklärung muss also spätestens am 2. September 2024 beim Finanzamt auf dem Tisch sein.

In diesem Jahr gilt noch einmal die coronabedingt verschobene Frist, bevor wir ab dem kommenden Jahr wieder zum Regeltermin am 31. Juli zurückkehren. Wer zur Abgabe verpflichtet ist, aber die Frist nicht einhält, muss mit Sanktionen rechnen. Dabei variiert der Ablauf je nach Bundesland und Finanzamt. Im besten Fall erhältst du zunächst eine Erinnerung zur Abgabe. Bei größeren Beträgen oder wenn das Finanzamt mit höheren Nachzahlungen rechnet, kann eine Androhung von Zwangsgeld erfolgen, meist 200 Euro oder mehr. Reagierst du nicht, wird dir ein Bescheid mit dem festgesetzten Zwangsgeld zugestellt.

Das bedeutet, dass du zahlen musst. Wenn das ignoriert wird und keine Zahlung erfolgt, drohen Vollstreckungsmaßnahmen wie eine Kontopfändung.

Wichtig: Die Steuererklärung musst du nach wie vor einreichen. Gibst du deine Steuererklärung weiterhin nicht ab, kann das Finanzamt erneut ein Zwangsgeld festsetzen oder aber eine Schätzung deiner Einnahmen vornehmen. Dabei stützt der Beamte seine Berechnungen auf deine Daten aus den früheren Jahren. Das bedeutet gleichzeitig, dass die Schätzung höher als die tatsächliche Steuerlast ausfallen kann und somit zusätzliche Steuern verursacht. Zudem können Zinsen für verspätete Zahlungen anfallen. Für jeden angefangenen Monat der verspäteten Abgabe kann dir das Finanzamt zusätzlich mindestens 25 Euro in Rechnung stellen. Bei diesem Verspätungszuschlag hat das Finanzamt allerdings Ermessensspielraum. Erst nach 14 Monaten nach Ende des Steuerjahres wird der Zuschlag Pflicht.

Übrigens: Sowohl Zwangsgelder als auch Schätzungen können wiederholt werden, um dich zur Abgabe deiner Steuererklärung zu bewegen. In jedem Fall ist es ratsam, mit dem Finanzamt zu kommunizieren. Konntest du den Termin zum Beispiel wegen eines Krankenhausaufenthaltes nicht einhalten, zeigen auch die Beamten Verständnis. Hohe Strafen lassen sich so vermeiden. Kannst du allerdings keinen plausiblen Grund für die Verspätung nennen, hast du schlechte Karten.

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