Leit­faden: Steu­er­än­de­rungen ab 2024 für Unter­neh­me­rinnen

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Willkommen im neuen Jahr mit neuen Steuerregeln! Auch dieses Jahr gibt es einige Veränderungen, die sich auf Ihr Unternehmen auswirken können. Wir möchten Ihnen einen Überblick über bereits feststehende Änderungen geben sowie einen Ausblick auf geplante Neuerungen, deren Umsetzung noch ungewiss ist.

Bereits fest­ste­hende Ände­rungen

  1. Senkung der Grund­er­werb­steuer in Thü­ringen: Ab dem 01.01.2024 wird der Grund­er­werb­steu­ersatz in Thü­ringen von 6,5 Prozent auf 5 Prozent gesenkt. Zusätzlich wird ein Frei­betrag von 500.000 Euro für Erst­erwerber von selbst­ge­nutztem Wohn­ei­gentum ein­ge­führt.

  2. Dezember-Hilfe 2022 bleibt steu­erfrei: Der vom Bund über­nommene Abschlag auf Gas- und Fern­wärme im Dezember 2022 bleibt steu­erfrei, wie aktuell von Bun­desrat und Bun­destag beschlossen.

  3. Min­destlohn-Erhöhung ab 2024: Der Min­destlohn in Deutschland steigt ab dem 01.01.2024 um 41 Cent auf 12,41 Euro pro Stunde. Damit steigt auch die Minijob-Grenze auf 538 Euro monatlich, im Ver­gleich zu 520 Euro bis Ende 2023.

  4. Grund­frei­betrag: Der Grund­frei­betrag wird regel­mäßig ange­passt. Im Jahr 2024 beträgt er für Singles 11.604 Euro und für Ver­hei­ratete 23.208 Euro.

  5. Kalte Pro­gression und Spit­zen­steu­ersatz: Die übrigen Tarif­eck­werte steigen im Ver­gleich zu 2023 um 6,29 Prozent. Der höchste Tarif­eckwert, bei dem der Spit­zen­steu­ersatz von 45 Prozent anfällt, bleibt unver­ändert und gilt für ein zu ver­steu­erndes Ein­kommen ab 277.826 Euro.

  6. Soli-Frei­grenze: Die Frei­grenze für den Soli­da­ri­täts­zu­schlag wird auf 18.130 Euro ange­hoben (36.260 Euro für Ehe­paare). Wenn die Ein­kom­men­steuer unterhalb dieser Grenze liegt, wird kein Soli fällig.

  7. Gastro-Steu­ersatz: Der Steu­ersatz für Speisen in der Gas­tro­nomie wird ab dem Jah­res­wechsel wieder auf den Regel­steu­ersatz von 19 Prozent erhöht, nachdem er pan­de­mie­be­dingt für zwei Jahre auf 7 Prozent gesenkt wurde.

  8. Ebay & Co: Online-Platt­formen müssen nun ihre Nutzer beim Finanzamt melden, wenn diese im Jahr 30 rele­vante Vor­gänge oder mehr ver­kaufen und Ein­nahmen von 2.000 Euro oder mehr haben. Diese Regelung betrifft alle Portale, auf denen Pri­vat­per­sonen oder Selbst­ständige Waren und Dienst­leis­tungen anbieten, wie bei­spiels­weise Ebay, Momox, Etsy, Vinted oder Airbnb.

  9. Ver­mie­te­rinnen: Steu­er­frei­grenze Eine der auf­fäl­ligsten Ände­rungen betrifft die geplante Ein­führung einer Steu­er­frei­grenze für Ein­nahmen aus Ver­mietung und Ver­pachtung: Ein­nahmen bis zu 1.000 Euro sollen steu­erfrei bleiben.

Geplante Ände­rungen

Geschenke

Die Frei­grenze für Geschenke soll von derzeit 35 Euro auf 50 Euro ange­hoben werden. Dies betrifft zum Bei­spiel Geschenke an Geschäfts­partner. Erst wenn diese erhöhte Frei­grenze über­schritten wird, ent­fällt der Betriebs­aus­gaben- und Vor­steu­er­abzug. Geschenke an Arbeit­nehmer bleiben bis zu einem Wert von 60 Euro steu­erfrei.

Gering­wertige Wirt­schafts­güter (GWG)

Bisher konnten Unter­nehmen GWG bis zu einem Anschaf­fungswert von 800 Euro sofort steu­erlich abziehen. Diese Grenze soll auf 1.000 Euro netto ange­hoben werden.

Wichtig: Das können Büro­möbel für das Home­office, Fach­li­te­ratur oder auch Werk­zeuge sein. Für Com­puter, Laptop und Zubehör gibt es seit 2021 keine betrags­mäßige Grenze mehr.

Degressive Abschreibung

Auch für die degressive Abschreibung soll es ein Comeback geben – und zwar rück­wirkend ab Oktober 2023, befristet bis zum 01.01.2025. Sie gilt für ange­schaffte oder her­ge­stellte beweg­liche Wirt­schafts­güter des Anla­ge­ver­mögens und beträgt das 2,5‑fache des linearen Abschrei­bungs­satzes, maximal 25 Prozent der Anschaf­fungs­kosten oder des Rest­buch­wertes pro Jahr. 

Der Vorteil der degres­siven Abschreibung besteht darin, dass in den ersten Jahren der Nutzung eines Ver­mö­gens­ge­gen­stands höhere Abschrei­bungs­be­träge geltend gemacht werden können. Dadurch ver­ringert sich der steu­er­pflichtige Gewinn und somit auch die Steu­erlast in den Anfangs­jahren der Nutzung.

Son­der­ab­schreibung

Die Turbo-Abschreibung von 50 Prozent soll kommen! Vor­aus­setzung ist, dass der Gewinn im Jahr 2023 nicht mehr als 200.000 Euro beträgt. Außerdem muss das ange­schaffte Wirt­schaftsgut im Jahr der Anschaffung und im Fol­gejahr nach­weislich zu min­destens 90 Prozent betrieblich genutzt werden.

Die Turbo-Abschreibung ist eine Methode der linearen Abschreibung, die es Unter­nehmen erlaubt, Wirt­schafts­güter schneller abzu­schreiben als die steu­er­lichen Abschrei­bungs­regeln es erlauben.

Durch eine höhere jähr­liche Abschreibung wird der Wert des Wirt­schaftsguts schneller redu­ziert, um die Steu­erlast in den ersten Jahren zu ver­ringern.

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