Corona: Hilfe zur Selbst­hilfe

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Corona war nicht nur eine temporäre Erscheinung, wie wir alle gehofft haben, sondern kann unter Umständen jeden Winter erneut durch Einschränkungen zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen, je nachdem, wie dieses Thema politisch und gesellschaftlich bewertet wird. Was zu tun ist, wenn es wieder losgeht, gilt abzuwägen. Wir können an diesem Punkt Informationen mit Euch teilen, helfen gern und empfehlen Experten.

Falls man sich unwohl fühlt, ist es ratsam, zu Hause zu bleiben. Wenn jedoch die Sym­ptome nach­lassen, kann und sollte man zur Arbeit gehen, selbst wenn der Test noch positiv ist. 

Eine bemer­kens­werte Änderung in diesem Herbst in Bezug auf Corona: Die Mög­lichkeit zur tele­fo­ni­schen Krank­schreibung durch den Hausarzt besteht nicht mehr, und kos­tenlose Bür­ger­tests werden nicht mehr ange­boten.

Die SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­ver­ordnung ist am 2. Februar 2023 aus­ge­laufen. An die Stelle ver­bind­licher Rege­lungen für den betrieb­lichen Infek­ti­ons­schutz sind nun Emp­feh­lungen des Bun­des­ar­beits­mi­nis­te­riums getreten. Arbeit­geber können diese Emp­feh­lungen bei Bedarf zum Schutz ihrer Beschäf­tigten anwenden.

Neue­rungen

Finan­zielle Hilfe

Beratung und Infor­ma­tionen

Infos zur Aus­fall­ent­schä­digung

Wer auf Grund des Infek­ti­ons­schutz­ge­setzes (IfSG) einem Tätig­keits­verbot unter­liegt oder unter­worfen wird, bezie­hungs­weise abge­sondert wurde und einen Ver­dienst­ausfall erleidet, erhält grund­sätzlich eine Ent­schä­digung. Die Ent­schä­digung bemisst sich nach dem Ver­dienst­ausfall.

ALG I, Bür­gergeld oder Wohngeld

Hilfs­be­dürftige Gewer­be­trei­bende haben aber auch die Mög­lichkeit, Arbeits­lo­sengeld I (ALG I) und Bür­gergeld als Grund­si­cherung für Selbst­ständige, Frei­be­rufler und Unter­nehmer vom Job­center zu erhalten.

Je nach Ein­kom­mens­si­tuation kann auch die Bean­tragung von Wohngeld infrage kommen.

Lohn­fort­zahlung für Eltern ver­längert

Auch Selbst­ständige fallen dar­unter. Der Antrag kann über dieses Portal online gestellt werden:

Ent­schä­digung nach dem Infek­ti­ons­schutz­gesetz (ifsg​-online​.de)

Bis zu 95 Euro Kin­der­kran­kengeld für Selbst­ständige

Auch Selbst­ständige könnten bun­desweit von der pan­de­mie­be­dingten Erhöhung der Kin­der­kran­kentage pro­fi­tieren.

Am 12.01.2021 hat die Bun­des­re­gierung das Gesetz für die Erhöhung der Kin­der­kran­kentage, auf­grund der Schul- und Kita­schlie­ßungen beschlossen.

Kon­junk­tur­pro­gramm für den Kultur- und Medi­en­be­reich

Die Corona-Pan­demie hatte ver­hee­rende Aus­wir­kungen auf die Kultur- und Krea­tiv­wirt­schaft und hat viele Künst­le­rinnen und Künstler in eine exis­tenz­be­dro­hende Lage gebracht. Der Bund hat hier ab 2020 pass­genaue Hilfen auf­gelegt. Das Pro­gramm NEUSTART KULTUR bietet noch bis Ende Juni 2023 Unter­stützung.

SAB Corona-Hilfen

Die End­ab­rechnung stehen und standen an. Hier alle Infor­ma­tionen dazu auf einen Blick.

Steht meinen Mit­ar­beitern bei Corona Kurz­ar­bei­tergeld zu?

Die Son­der­re­ge­lungen für den Bezug von Kurz­ar­bei­tergeld sind am 30. Juni 2023 aus­ge­laufen. Damit gelten für den Bezug von Kurz­ar­bei­tergeld wieder die Vor­aus­set­zungen, die vor der Pan­demie galten: Min­destens ein Drittel der Beschäf­tigten in einem Betrieb müssen von einem Arbeits­ausfall betroffen sein. Leih­ar­beit­neh­me­rinnen und Leih­ar­bei­ter­nehmer können nicht mehr über die Kurz­arbeit unter­stützt werden. Bevor Kurz­ar­bei­tergeld gezahlt werden kann, müssen Betriebe negative Arbeits­zeit­salden – das heißt Minus­stunden – auf­bauen.

Coro­na­virus: Infor­ma­tionen zu Kurz­arbeit und betrieb­lichem Infek­ti­ons­schutz
Das BMAS sorgt mit vielen Maß­nahmen dafür, dass Arbeit­nehmer und Arbeit­geber gut durch die Corona-Krise kommen. Hier finden Sie Infor­ma­tionen und Ant­worten auf die häu­figsten Fragen.

Bean­tragung von Kurz­ar­bei­tergeld

Zuständig ist die ört­liche Arbeits­agentur. Unter­neh­mer­hotline der Bun­des­agentur:
Telefon: 0800 45555 20

Was tun, wenn meine Lie­fe­ranten nicht mehr liefern?

Gerade der pro­du­zie­rende Mit­tel­stand ist davon betroffen. Wenn Sie Lie­fe­ranten-Aus­fälle zu beklagen haben, können Sie ad hoc nur nach Alter­na­tiven suchen und daraus ein Konzept für die Zukunft auf­bauen, Stichwort „Second Source“.

Erste Kon­takte in viele Länder und Branchen ver­mitteln Ihnen die deut­schen Aus­lands­han­dels­kammern (www​.ahk​.de). Die Berater sind weltweit in mehr als 90 Gast­ländern aktiv. Gleiches gilt natürlich für die Aus­lands­re­prä­sen­tanzen des BVMW. Der BVMW ist in rund 40 Ländern aktiv und unter­stützt bei der Lie­fe­ran­ten­suche.

Kann ich meine Betriebs­un­ter­bre­chungs-ver­si­cherung in Anspruch nehmen?

Leider nein. Diese Spe­zi­al­ver­si­cherung baut auf einen vor­an­ge­gangene Sach­schaden auf. Das heißt: Es muss etwas beschädigt worden sein im Betrieb (z.B. Maschinen, Gebäude, Vorräte), so dass nicht mehr wei­ter­ge­ar­beitet werden kann.

Auch wenn Sie die Police um soge­nannte Rück­wir­kungs­schäden erweitert haben, wird kein Geld fließen. Denn auch beim Lie­fe­ranten oder Geschäfts­partner muss ein Sach­schaden wie Feuer, Wasser, Sturm vor­liegen, damit Sie eine Betriebs­un­ter­bre­chung abge­si­chert bekommen.

Gleiche Fak­tenlage gilt bei Transport‑, Messe- und Mon­ta­ge­ver­si­che­rungen. Fragen Sie im Ein­zelfall aber bei Ihrem Ver­si­cherer nach! (Quelle: limbw​.de)

Auf­träge und Lie­fe­rungen werden wegen „höherer Gewalt“ gekündigt – was nun?

Bei der­ar­tigen Vor­fällen sollten Sie mit Ihren Geschäfts­partnern über einen fairen Aus­gleich oder zukünftige Auf­träge ver­handeln. Eine juris­tische Beratung und Begleitung ist anzu­raten.

Noch gibt es zu „Höhere Gewalt Corona“ keine offi­zi­ellen Aus­sagen oder Mus­ter­ur­teile. Hinzu kommt, dass sich die Rechts­folgen bei Lie­fer­aus­fällen im inter­na­tio­nalen Handel unter­scheiden. So ist ver­meint­liche oder tat­säch­liche höhere Gewalt nach deut­schem und angel­sä­chi­schen Recht in den Ver­trägen anders beschrieben. (Quelle: limbw​.de)

Messen und Ver­an­stal­tungen – wie komme ich aus Ver­trägen raus?

Prüfen Sie, ob Sie geplante Mes­se­be­tei­li­gungen und Ver­an­stal­tungen pro­aktiv stor­nieren wollen! Lesen Sie die AGBs der bestehenden Ver­träge durch – meist fallen Stor­no­kosten von mind. 10% der Ver­trags­summe an.

Auch gebuchte Hotels und Rei­se­ver­bin­dungen sofort auf eine Kün­digung hin über­prüfen. Besteht eine Rei­se­rück­tritts­ver­si­cherung, erhalten Sie auch bei kurz­fris­tiger Stor­nierung den Großteil der Anzahlung zurück. (Quelle: limbw​.de)

Wer hilft mir rund um Corona weiter?

Telefon: 030 346465100

Info­te­lefon des Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­riums
(Qua­ran­tä­ne­maß­nahmen, Umgang mit Ver­dachts­fällen, etc.)

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