Steu­er­fehl­ein­schät­zungen ent­larvt – der Fak­ten­check

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Um das Thema Steuern ranken sich zahlreiche Missverständnisse, die oft mehr Verwirrung stiften, als dass sie zur Aufklärung beitragen. In diesem Beitrag räumen wir mit einigen der häufigsten Steuerfehleinschätzungen auf und bringen Licht ins Dunkel der Steuerwelt.

Irrtum: „Selbst­ständige können alles von der Steuer absetzen“

Während Selbst­ständige tat­sächlich mehr Mög­lich­keiten bei der Steuer haben, ist es ein Irr­glaube, dass sie „alles“ absetzen können. Es gibt klare Regeln und Grenzen dafür, welche Aus­gaben als betrieblich gelten und damit abzugs­fähig sind – genau wie bei Arbeit­neh­me­rinnen. Private Aus­gaben sind grund­sätzlich nicht absetzbar, und es gibt eine lange Liste soge­nannter nicht abzugs­fä­higer Betriebs­aus­gaben. Außerdem musst du als Selbst­ständige über deine Ein­nahmen und Aus­gaben eine ord­nungs­gemäße Buch­führung bzw. Gewinn­ermittlung erstellen, in der alle Aus­gaben doku­men­tiert sind.

Irrtum: „Steu­er­be­rater sind nur etwas für Reiche“

Ein wei­terer Irr­glaube ist, dass Steu­er­be­rater nur für wohl­ha­bende Per­sonen oder große Unter­nehmen relevant sind. Tat­sächlich kann ein Steu­er­be­rater auch für Nor­mal­ver­die­ne­rinnen und kleine Unter­nehmen sehr nützlich sein. Ein guter Steu­er­be­rater kann helfen, Steuern zu sparen, indem er auf steu­er­liche Vor­teile hin­weist, die du viel­leicht nicht kennst, und bei der kor­rekten Abwicklung der Steu­er­erklärung unter­stützt.

Irrtum: „Hei­raten ist steu­erlich absetzbar“

Das ist leider nicht der Fall. Die Kosten einer Hochzeit gelten als privat und sind nicht absetzbar. Nur unter bestimmten Umständen kann ein Teil der Kosten berück­sichtigt werden – und zwar, wenn für die Hochzeit in den eigenen vier Wänden direkt die Speisen von Profis zube­reitet werden oder ähn­liche Dienst­leis­tungen gebucht werden. Dann lassen sich die Kosten als haus­haltsnahe Dienst­leis­tungen absetzen. Nach der Hochzeit kannst du als Ehepaar vom Ehe­gat­ten­splitting pro­fi­tieren, das oft zu einer nied­ri­geren Steu­er­be­lastung führt.

Irrtum: „Beamte zahlen keine Steuern“

Beamte sind von der Steu­er­pflicht aus­ge­nommen? Auch ein Irr­glaube. Tat­sächlich zahlen Beamte, wie alle anderen Arbeit­nehmer auch, Ein­kom­men­steuer auf ihre Ein­künfte. Die steu­er­lichen Rege­lungen für Beamte unter­scheiden sich nicht von denen für Ange­stellte im pri­vaten Sektor. Sie unter­liegen den gleichen Steu­er­vor­schriften und müssen eben­falls ihre Steu­er­erklä­rungen abgeben. Im Gegensatz zu Ange­stellten müssen Beamte aller­dings keine Sozi­al­ab­gaben zahlen und eine private Kranken- und Pfle­ge­ver­si­cherung abschließen.

Irrtum: „Kin­der­frei­be­träge und Kin­dergeld sind das Gleiche“

Oft wird ange­nommen, dass Kin­der­frei­be­träge und Kin­dergeld das­selbe sind. In Wirk­lichkeit ist das Kin­dergeld eine Vor­aus­zahlung für den Kin­der­frei­betrag in der Steu­er­erklärung und wird monatlich vorab an die Eltern aus­ge­zahlt. Der Kin­der­frei­betrag ist ein steu­er­licher Vorteil, der das zu ver­steu­ernde Ein­kommen mindert. Du erhältst also nicht beides, sondern ent­weder einen monat­lichen Betrag oder einen Steu­er­vorteil. Viele Eltern glauben, dass Kin­der­frei­be­träge immer vor­teil­hafter sind als Kin­dergeld. Tat­sächlich prüft das Finanzamt auto­ma­tisch, welche Option güns­tiger ist. Meist bleibt es für die Eltern beim aus­ge­zahlten Kin­dergeld. Bes­ser­ver­die­nende pro­fi­tieren vom Kin­der­frei­betrag. Im Steu­er­be­scheid wird dann das Kin­dergeld rech­ne­risch abge­zogen. Zurück­zahlen musst du es aber nicht.

Was pas­siert bei Nicht­abgabe?

Die Abga­be­frist für die Steu­er­erklärung 2024 naht: Eigentlich ist das der letzte Tag im August. Da dieser aber aufs Wochenende fällt, ver­schiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag. Die Steu­er­erklärung muss also spä­testens am 2. Sep­tember 2024 beim Finanzamt auf dem Tisch sein.

In diesem Jahr gilt noch einmal die coro­nabe­dingt ver­schobene Frist, bevor wir ab dem kom­menden Jahr wieder zum Regel­termin am 31. Juli zurück­kehren. Wer zur Abgabe ver­pflichtet ist, aber die Frist nicht einhält, muss mit Sank­tionen rechnen. Dabei variiert der Ablauf je nach Bun­desland und Finanzamt. Im besten Fall erhältst du zunächst eine Erin­nerung zur Abgabe. Bei grö­ßeren Beträgen oder wenn das Finanzamt mit höheren Nach­zah­lungen rechnet, kann eine Androhung von Zwangsgeld erfolgen, meist 200 Euro oder mehr. Reagierst du nicht, wird dir ein Bescheid mit dem fest­ge­setzten Zwangsgeld zuge­stellt.

Das bedeutet, dass du zahlen musst. Wenn das igno­riert wird und keine Zahlung erfolgt, drohen Voll­stre­ckungs­maß­nahmen wie eine Kon­to­pfändung.

Wichtig: Die Steu­er­erklärung musst du nach wie vor ein­reichen. Gibst du deine Steu­er­erklärung wei­terhin nicht ab, kann das Finanzamt erneut ein Zwangsgeld fest­setzen oder aber eine Schätzung deiner Ein­nahmen vor­nehmen. Dabei stützt der Beamte seine Berech­nungen auf deine Daten aus den frü­heren Jahren. Das bedeutet gleich­zeitig, dass die Schätzung höher als die tat­säch­liche Steu­erlast aus­fallen kann und somit zusätz­liche Steuern ver­ur­sacht. Zudem können Zinsen für ver­spätete Zah­lungen anfallen. Für jeden ange­fan­genen Monat der ver­spä­teten Abgabe kann dir das Finanzamt zusätzlich min­destens 25 Euro in Rechnung stellen. Bei diesem Ver­spä­tungs­zu­schlag hat das Finanzamt aller­dings Ermes­sens­spielraum. Erst nach 14 Monaten nach Ende des Steu­er­jahres wird der Zuschlag Pflicht.

Übrigens: Sowohl Zwangs­gelder als auch Schät­zungen können wie­derholt werden, um dich zur Abgabe deiner Steu­er­erklärung zu bewegen. In jedem Fall ist es ratsam, mit dem Finanzamt zu kom­mu­ni­zieren. Konntest du den Termin zum Bei­spiel wegen eines Kran­ken­haus­auf­ent­haltes nicht ein­halten, zeigen auch die Beamten Ver­ständnis. Hohe Strafen lassen sich so ver­meiden. Kannst du aller­dings keinen plau­siblen Grund für die Ver­spätung nennen, hast du schlechte Karten.

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